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Osteopathie kassengefördert

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Hier ist nicht die Meinung einzelner unwissender PT gefragt.

01.10.2015
Neues Urteil des OLG Düsseldorf bestätigt die Rechtslage

Von Rechtsanwältin Dr. Sylke Wagner-Burkard, LL.M.

Das Urteil des OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 236/13) hat für große Verunsicherung unter den Osteopathen gesorgt, die nicht über eine Heilpraktikererlaubnis verfügen und die Osteopathie auf sogenannte Privatrezepte, das heißt auf Verordnung eines Heilpraktikers oder Arztes ausüben.

Das OLG hat in seinem Urteil vom 8.9.2015 bestätigt, dass Osteopathie als Heilkunde nur von Heilpraktikern und Ärzten ausgeübt werden darf. Neu war für viele Betroffene offensichtlich die Aussage des Gerichts, dass dies auch für die Physiotherapeuten gilt, die osteopathische Leistungen auf Verordnung eines Heilpraktikers oder Arztes erbringen. Das Gericht bestätigt also die Notwendigkeit einer (uneingeschränkten) Heilpraktiker Erlaubnis auch für die Physiotherapeuten, die im sogenannten „Delegationsverfahren“, also auf Verordnung tätig sind. Dies gilt nach Aussage des Gerichts auch unabhängig davon, ob diese Physiotherapeuten über eine umfangreiche osteopathische Ausbildung verfügen.

Wer nicht die Heilpraktiker Erlaubnis hat, aber trotzdem die Osteopathie ausübt bzw. damit wirbt, riskiert eine Abmahnung. Diese wird sich vorrangig auf die Werbung der jeweiligen Physiotherapie-Praxis beziehen. Unter Werbung wird jede Außendarstellung verstanden, das heißt z. B. Visitenkarten, Flyer und Webseiten.
Das Urteil des OLG Düsseldorf spricht in seiner Begründung von einer „Einzelfallentscheidung“, eine anderslautende Entscheidung anderer Obergerichte ist nicht ausgeschlossen. Bis dahin ist aber allen Physiotherapeuten, die osteopathisch tätig sein wollen und nicht über die Heilpraktiker Erlaubnis verfügen, nochmals dringend geraten, diese zu erwerben und bis dahin auf die Werbung mit Osteopathie und die Abgabe von osteopathischen Leistungen zu verzichten.

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    • Gast Brigitte Fleischer
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