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Betriebliche Gesundheitsförderung

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carocarocaro

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Hallöchen, 

Heute hat mich eine Bekannte angesprochen, ob ich nicht Lust hätte in ihrer Firma etwas zur betrieblichen Gesundheitsförderung beizutragen. Sprich eine Gruppe im Sinne von Rückenschule oder ähnlichem und Einzelbehandlungen, meistens Massagen, da es sich um Bürotäter handelt. Das ganze auf 400€ Basis oder per Rechnung (das könnte man alles noch klären). Ich bin Physiotherapeutin, habe jedoch keinerlei Weiterbildungen in diesem Bereich. Darf ich das dann überhaupt machen? Bzw. was denkt ihr darüber? 

Über Antworten würde ich mich sehr freuen. 

Liebe Grüße 

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Hallo Caro,
eigentlich spricht nichts dagegen. Du bist eine staatlich geprüfte Therapeutin und darfst somit in deinem beruflichen Rahmen arbeiten.  Die Fortbildung Rückenschule ist zwar eine Ausbildung , die dir helfen könnte deine Arbeit kompetenter ausführen zu können ist aber nicht zwingend erforderlich. Du hast ja schon einiges an Gruppenübungen in deiner Ausbildung gelernt.  Außerdem ist das erstens, keine Kassenleistung was du da anbietest und wird von den Kassen auch nicht bezahlt bzw. es ist keine Verordnung nötig und zweitens ist das eine Art Fitnessangebot. Ich kenne viele Kollegen, ohne Fortbildungen, die entweder in Fitness-Studios oder als Personal-Trainer arbeiten. Bei den Massagen, solltest du das als eine Art "Wohlfühl- oder Wellnessmassage" angeben, da eine klassische Massage oder med. Massage immer Verodnungspflichtig ist bzw. der Pat. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Onkel Doc benötigt, da falls etwas passiert bist du aus der Verantwortung.
Aber Vorsicht! Ich würde an deiner Stelle abklären, vor allem bei der DRV (Rentenversicherung) ob du damit unter den Freiberuflern fällst. Da gibt es nämlich seit ein paar Jahren eine miese Regelung und kann dich und deinem Arbeitgeber richtig Geld kosten!!!  Hier ein Zitat aus DIESER Homepage. Du kannst dich genauer bei Google informieren.

...zusammenfassend lässt sich sagen: Therapeuten können weiterhin selbstständig tätig sein, jedoch ist der rechtliche Rahmen bei der klassischen „freien Mitarbeit“ deutlich enger geworden. Maßgeblich für die Entscheidung pro oder contra Selbstständigkeit ist immer das konkret ausgestaltete und gelebte Auftragsverhältnis. Wenn Praxen oder selbstständige Therapeuten auf „freie Mitarbeiter“ zurückgreifen wollen, sollten sie daher einen erfahrenen Rechtsanwalt zur Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses einbinden, bevor sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Statusfeststellung stellen.

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