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Gründung Physiotherapie Praxis

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Cubajo

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Guten Abend,

ich hoffe, jemand von Ihnen kann mir weiterführende Hinweise geben.

Ich möchte eine Physiotherapie Praxis eröffnen. Ich selbst bin nicht vom Fach und möchte nicht praktizieren/ behandeln und quasi auch nicht in Erscheinung treten. Für die eigentliche Tätigkeit möchte ich eine Therapeutin/ einen Therapeuten einstellen, der die Patienten behandelt. Ich übernehme die Finanzierung, den betriebswirtschaftlichen Part und stelle Praxisräumlichenkeiten und Equipment zur Verfügung, die den gesetzlichen Bestimmungen/ den der Krankenkassen entsprechen.

Welche rechtlichen Voraussetzungen gibt es? Ist so ein Konstrukt möglich? 

Ich bitte um sachdienliche Hinweise. Der Hintergrund ist eine Art Erbschaft meines verstorbenen Vaters, ich würde seine Arbeit durch einen Fachmann/ eine Fachfrau wieder aufleben lassen.

Vielen Dank, Johannes

 

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Hallo Johannes,
natürlich ist das möglich. Sie brauchen als "juristische Person" lediglich einen fachlichen Angestellten bzw. Praxisleiter, der die Voraussetzungen für die nötigen Zulassungen als "Heilmittelerbringer" mitbringt. Im Gesetzestext heißt es:

Wird eine Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person (zum Beispiel GmbH, PartG) betrieben, muss man für die Zulassung nach § 124 SGB V für diese Praxis eine fachliche Leitung bestellen.
 

Anforderungen nach den Zulassungsempfehlungen

Damit die Zulassung bei Beschäftigung einer fachlichen Leitung erteilt wird, müssen gemäß § 124 SGB V folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Therapeut, der die fachliche Leitung übernehmen soll, muss zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sein.

Die Tätigkeit der fachlichen Leitung muss von wirtschaftlicher Bedeutung sein und zeitlich eine übrige Erwerbstätigkeit übersteigen.

Der Therapeut, dem die fachliche Leitung übertragen wird, muss ganztägig als Behandler zur Verfügung stehen. Als Mindestanwesenheitspflicht werden 30 Stunden/Woche angenommen.

Der Therapeut, dem die fachliche Leitung übertragen wird, hat die Durchführung der Behandlung der Patienten, die er nicht selbst behandelt, anderweitig - durch geeignete Maßnahmen - sicherzustellen. Ausgenommen hiervon sind Hausbesuche und die Erbringung von Therapien in Einrichtungen sowie Zeiten beruflicher Abwesenheit von bis zur Dauer von 8 Wochen wegen Krankheit, Urlaub oder Fortbildung.

Die fachliche Leitung muss der Praxis verbindlich zur Verfügung stehen. Sie unterliegt grundsätzlich der Weisungsbefugnis des Praxisinhabers und kann daher nur angestellten Arbeitnehmern, nicht aber freien Mitarbeitern (die nicht weisungsgebunden sind) übertragen werden.

Die Aufteilung der fachlichen Leitung auf Teilzeitarbeitsplätze ist grundsätzlich erlaubt, die Aufteilung ist aber auf zwei Therapeuten begrenzt. Die beiden Therapeuten müssen zusammengerechnet 30 Stunden/Woche in der Praxis anwesend sein. In welchem Verhältnis die Mindestanwesenheitszeit zwischen den beiden Arbeitnehmern aufgeteilt wird, ist nicht maßgebend.

Hier finden Sie noch wichtige Informationen zu Anträgen für die Zulassungen bei den Kostenträgern:
https://www.aok-gesundheitspartner.de/bund/heilberufe/zulassung/index.html

Wenn Sie noch fragen haben, könne Sie sie jederzeit hier stellen. Wir helfen so gut wir können!

Viel Erfolg, Gianni
 

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Gast
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