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  1. Ab dem 01. Januar 2012 sind für physiotherapeutische Anschlussbehandlungen Änderungen in der Umsatzsteuer in Kraft getreten, die es zu beachten gibt. Folgendes hat sich verändert. Die Rechtslage vor dem 01. Januar 2012 Wenn Heilbehandlungen zum Zweck der Vorsorge, Diagnose und Heilung von Krankheiten, sowie Behandlung von Gesundheitsstörungen am Patienten vorgenommen wurden, war dieses nach dem umsatzsteuergesetzt steuerbefreit. Zur Ausübung der Heilkunde gehörten auch Leistungen zur vorbeugenden Gesundheitspflege. Physiotherapeutische Maßnahmen im Anschluss an eine ärztliche Diagnose waren bisher von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie ein medizinisch therapeutisches Ziel hatten. Auch Vorsorge und Leistungen im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme, zählten auch ohne ärztliche Anordnung dazu. Die neue Rechtslage ab dem 01. Januar 2012 Die Finanzverwaltung hat nun eine neue Leitlinie vereinbart und diese sieht vor das Behandlungen die im Anschluss an eine ärztliche Diagnose erfolgen, vom Patienten selbst zu tragen sind, somit sind die Kosten für Heilbehandlungen nicht mehr als steuerfrei zu betrachten. Die Einordnung, der diese Behandlungen ab dem 01. Januar 2012 unterliegen werden als steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen oder als Maßnahmen der Allgemeinpräventation ohne speziellen Krankheitsbezug eingeordnet. Es wird hier von Heilbehandlungen ohne Krankheitsbezug gesprochen, da sie lediglich den Gesundheitszustand verbessern sollen. Dafür ist eine Umsatzsteuer von 7% zu leisten. Anders sieht es für physiotherapeutische Behandlungen nach einer ärztlichen Diagnose aus, diese bleiben weiterhin umsatzsteurerbefreit. Das gilt nicht nur für Kassenrezepte, sondern auch Privatrezepte vom Hausarzt oder Bescheinigungen über die Diagnose mit entsprechender Weiterbehandlungsempfehlung sind mit einbezogen. Neuerungen in der Physiotherapie 2012 auf einen Blick Für eine Umsatzsteuerbefreiung ist es erforderlich, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt oder die Behandlung zur Vorsorge oder Rehabilitation erfolgt. - Es muss jede einzelne Leistung nachgewiesen werden, um Steuerbefreiung zu erlangen. Aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens erbrachte Leistungen sind nicht mehr steuerbefreit. Bei diesen Behandlungen ist eine Umsatzsteuer von 7% zu berechnen. Beim Finanzamt ist die Umsatzsteuer mit der Umsatzsteuervoranmeldung und der Jahressteuer aufzuführen und abzugeben. Bei unterschiedlichen Behandlungen, die gleichzeitig ausgeführt werden, ist eine getrennte Berechnung aufzuführen, um die steuerbefreiten und steuerpflichtigen Leistungen getrennt zu führen. Wer Umsatzsteuer auf einer Rechnung stellt, muss diese auch beim Finanzamt abführen. Ärztliche Bescheinigungen zu Behandlung sollten gescannt oder kopiert werden, da dass Finanzamt einem Nachweis für jeden umsatzsteuerbefreiten Fall anfordern kann. Copyright: © WavebreakMediaMicro - Fotolia.com
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