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MLD vom Zahnarzt verschrieben

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tibilo

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Die Verordnung von Heilmitteln richtet sich nach § 32 Sozialgesetzbuch V (SGB V. Der Anspruch der Versicherten ist nur dann ausgeschlossen, wenn auf der Basis des § 34 Abs. 4 SGB V Ausschlüsse per Rechtsverordnung vom Gesetzgeber festgelegt werden.

Die Rechtslage Verordnung CMD Physiotherapie

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) sind nicht berechtigt, den Zahnärzten Vorgaben über ihr Verordnungsverhalten zu machen.
Wenn eine KZV oder eine Krankenkasse der Auffassung ist, dass der Zahnarzt zu Unrecht eine Heilmittelverordnung ausgestellt hat, so wäre dieses lediglich über die Prüfgremien - Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss - nach § 106 SGB V (Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung) zu prüfen.

Dieses zahnmedizinische - und physiotherapeutische Fachgebiet, das in Deutschland nicht Gegenstand der Studiengänge ist, sondern in Spezialausbildungen gelehrt wird, stellt eine besondere therapeutische Herausforderung dar.

CMD ist fast immer ein Mix aus der Summe der Beschwerden eines komplexen Funktionskreises.Die “Symptom Beschwerden” können ihre Ursache im Kiefergelenk, der Zahnstellung, der Kaumuskulatur, der Wirbelsäule und den versorgenden Nerven haben.

Sehr häufig werden die Symptome von CMD anderen Erkrankungen zugeordnet.
Jeder Arzt/Zahnarzt/Physiotherapeut/Heilpraktiker kann nur das Krankheitsbild diagnostizieren und therapieren das er kennt!
Der Patient gerät in einen Teufelskreislauf immer weiterer Beschwerden und ärztlicher Ratlosigkeit.
Das verursacht unnötige hohe Kosten, bedingt durch zahlreiche Diagnosen und Therapieversuche.

Das „Schmerzmännchen“ verdeutlicht stark vereinfacht, welche Auswirkungen ein Kiefer in Fehlstellung auf den Organismus haben kann: Schulter - und Beckenschiefstand, HWS - oder LWS - Probleme, Muskelverkürzungen und Überdehnungen aber auch Kopf - und Gesichtsschmerz, Tinnitus, Schwindel und Gleichgewichtstörungen können Folgen einer Kiefergelenkfehlstellung sein.

Auch sportliche Leistungsprobleme können durch eine Fehlstatik im Biss ausgelöst werden.

Funktionsstörungen sind Risikofaktoren, die den Erfolg von nicht qualifizierten zahnärztlichen - und physiotherapeutischen Behandlungen gefährden.
In Zusammenarbeit mit kooperativen Zahnärzten/Kieferorthopäden, kann ein Heilmittelrezept mit der Diagnose CMD, für Physiotherapie ausgestellt werden.
Zahnärzte unterliegen nicht den Richtlinien des Heilmittelkatalogs und können CMD Physiotherapie, im Rahmen der Wirtschaftlichkeit frei verordnen.

Diagnose und jeweils 3 oder mehr Heilmittel:
Folgeverordnung möglich

10 x MT - Manuelle Therapie
10 x MLD - Manuelle Lymphdrainage
10 x KG - Krankengymnastik
10 x KMT - Klassische Massage
10 x Thermotherapie (Heiße Rolle, Fango, Eisbehandlung)

Folgeverordnungen sind ohne Begrenzungen möglich.
Bezüglich der zahnärztlichen Verordnungsfähigkeit der CMD in der GKV und PV herrscht eine zunehmende Verunsicherung.
Diese Verunsicherung, bzw. berufspolitisch gesteuerte Informationsdefizit führt zu zahnärztlichen Minimalverordnungen der CMD begleitenden Physiotherapie.
Das Therapieziel kann nur in wenigen Fällen nachhaltig erreicht werden.
Das führt zu hohen Folgekosten bei Ärzten und Therapeuten verschiedener Fachrichtungen.

Der Spareffekt der Minimalverordnungen wird von den ZKV `en als Argument genutzt um in den Verhandlungen mit den GKV`en höhere Zahnarzthonorare auszuhandeln. So wird das seit ca. 20 Jahren von allen Kassenärztlichen Vereinigungen gehandhabt:Einsparung für Honoraranhebung!!!

CMD - zahnärztliche Verordnung in der GKV

Für die Verordnungstätigkeit der Zahnärzte gibt es keine Vorgaben in der Heilmittelrichtlinie.
Diese gilt nur für Ärzte anderer Fachdisziplinien.
Die verordneten Heilmittel sind auch nicht budgetiert.
Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen die Behandlung, der Eigenanteil des Patienten richtet sich nach SGB V:
Es sind die üblichen 10,00 Euro pro Verordnung und 10 % der Vergütung für die Therapie.

Die Vorgaben und Begrenzungen der Heilmittelrichtlinie gelten nicht für die zahnärztliche Verordnung!
Es gibt (noch) keine Heilmittelrichtlinie für Zahnärzte.

Im Gegensatz zu einer Meldung des CMD - Dachverbandes gibt es auch keine Begrenzung der Verordnung im Bundesmantelvertrag Zahnärzte.
Dieser äußert sich nur grundsätzlich zur Berechtigung der Zahnärzte, für Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen Physiotherapie aufgrund der Diagnose einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD) zu verordnen.
Genutzt wird das Formular 16.

Als Diagnose genügt der Klartext „CMD“ ggf. mit einer Spezifikation der Körperseite und genaueren Beschreibung der Störung.
Die Anzahl der Behandlungen, die auf einem Verordnungsblatt verschrieben werden können, ist nicht begrenzt.
Bei der Auswahl der Heilmittel gibt es keine Beschränkungen – es können auch mehr als zwei, drei Heilmittel auf einer Verordnung verschrieben werden.
Die Gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, die von Zahnärzten verordneten Behandlungen zu bezahlen.

Ermessensspielräume gibt es im Gegensatz zur Pressemeldung des CMD - Dachverbandes hier nicht.
Ebenso wenig behalten sich die Ersatzkassen eine Zustimmung zur Kostenübernahme vor.
Auch Ersatzkassenversicherte können sich auf der Basis einer zahnärztlichen Verordnung von Physiotherapeuten behandeln lassen, ohne ihre Krankenkasse vorher um Zustimmung oder Genehmigung zu bitten.
Die hier genannten Regelungen gelten bundesweit ohne regionale Einschränkungen.

In erster Linie ist es eine therapeutische Entscheidung des Zahnarztes, was er verordnet.
Konkrete gesetzliche Vorgaben, welche Verordnungen er im Rahmen von CMD treffen darf und wie viele physiotherapeutische Behandlungen verordnet werden dürfen, bestehen nicht.
Eine eindeutige Regelung hierfür fehlt.

Die Verordnung von Heilmitteln richtet sich nach § 32 Sozialgesetzbuch V (SGB V).
Der Anspruch der Versicherten ist nur dann ausgeschlossen, wenn auf der Basis des § 34 Abs. 4 SGB V Ausschlüsse per Rechtsverordnung vom Gesetzgeber festgelegt werden.
Die auf dieser Grundlage erlassenen sogenannte Heilmittelrichtlinie gilt jedoch ausweislich des Wortlautes nur für Ärzte.
Eine entsprechende Heilmittelrichtlinie für Zahnärzte gibt es bis heute nicht.
Damit bestehen auch grundsätzlich keine Beschränkungen bei der Verordnung durch den Zahnarzt.
Es können mehrere Heilmittel sowie unbegrenzte Folgeverordnungen je 10, 20, 30, 40, 50....... x verordnet werden.

CMD - Verordnung in der PKV

Zahnärzte, Ärzte und Heilpraktiker unterliegen bei privat versicherten Patienten keinen Beschränkungen für die Verordnung, hierfür gibt es keine Verträge. Für die Therapeuten gibt es keine bindenden Verträge.
Die Leistung folgt den Regeln der Behandlungskunst. Dementsprechend gibt es auch keine bindenden Preise.
Der privat versicherte Patient hat je nach Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Erstattung eines mehr oder weniger großen Anteils seiner Kosten.
Hier kann es vertragliche Grenzen für die Höhe der Erstattung geben, die ihm von Seiten seiner Versicherung gewährt wird. Das aber hat keine Bindungswirkung auf die Preisgestaltung der Therapeuten!

CMD - Physiotherapie:

Alternative zu Entlastungsschiene, Knirscherschiene, Migränemittel u.a:

Mit einem Funktional Training und Übungen, die auf die Problematik abgestimmt sind, lernen Patienten Kiefer - Kopf - und Nackenschmerzen gezielt selbst zu reduzieren.
Das Üben zu Hause sichert die langfristige Besserung der Beschwerden bei CMD.


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